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TH. H. Heidemann GmbH & Co. KG

Mitglied im Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Nordrhein-Westfalen

Bau Präqualifikation Registriernummer: 010.033440

Fachbetrieb für Gerontotechnik (barrierefreie Bäder)

Vereinigung Deutsche Sanitärwirtschaft

Mitglied im SHK Einkaufsverband

|Fördermittel für Biomasseanlagen|

Biomasseanlagen

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Aktueller Hinweis

Seit dem 01.09.2011 (Antragseingang beim BAFA) sind effiziente Wärmepumpen und Biomasseanlagen nur dann förderfähig, wenn mindestens eine Umwälzpumpe der Effizienzklasse A im Heizkreis eingebunden ist und das gesamte System hydraulisch abgeglichen worden ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pelletöfen mit Wassertasche. Zudem ist die Einbindung einer Umwälzpumpe der Effizienzklasse A seit dem 01.09.2011 zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung des Kesseltauschbonus. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Rechnung (in Kopie).

Förderung von Biomasseanlagen

Quelle: BAFA Stand 15.03.2011 - Änderungen vorbehalten -

Allgemeines

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert folgende Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (Holz):

  • Kessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln
  • Holzpelletöfen mit Wassertasche
  • Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets <abbr title="beziehungsweise">bzw.</abbr> Holzhackschnitzeln und Scheitholz und
  • besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

Pelletöfen (Warmluftgeräte) sind nicht förderfähig.

Bitte informieren Sie sich vor der Auswahl der Anlage, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Alle Anlagen, für die eine Förderung in Betracht kommt, sind rechts nebenstehend (Rubrik „Downloads“) in der Liste der förderfähigen automatischbeschickten Biomasseanlagen aufgeführt.

Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars vorzunehmen. Dieses finden Sie rechts nebenstehend unter der Rubrik „Weiterführende Dokumente“.

Beachten Sie bitte:

  • Die Antragsunterlagen müssen dem BAFA vollständig ausgefüllt vorliegen. Nur dann kann über die Gewährung des Zuschusses entschieden werden.
  • Fehlende Angaben oder Unterlagen führen zu Rückfragen, verzögern die mögliche Gewährung eines Zuschusses und führen gegebenenfalls auch zur Ablehnung des Antrags.
  • Die eingereichten Unterlagen können nicht zurückgesendet werden.

Je nach Antragsteller gelten unterschiedliche Kriterien:

1. Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (<abbr title="zum Beispiel">z. B.</abbr> eingetragene Vereine)

Förderbar sind Vorhaben, die ab dem 01. Januar 2009 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind.

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage beim BAFA einzureichen (Ausschlussfrist).

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
  • die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
  • die vollständige Rechnung – adressiert an den Antragsteller/die Antragstellerin – in Kopie,
  • Nachweis über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage (Rechnung des Fachunternehmers in Kopie oder standortbezogene Berechnungsunterlagen, errechnete Einstellvorgaben oder Einstellprotokolle der Strangregulier- <abbr title="beziehungsweise">bzw.</abbr> Thermostatventile in Kopie)

Wenn zusätzlich der Effizienzbonus beantragt wird:

  • Energieausweis nach <abbr title="Energieeinsparverordnung">EnEV</abbr> (in Kopie).

2. Kleine oder mittlere Unternehmen (<abbr title="kleine oder mittlere Unternehmen">KMU</abbr>), <abbr title="kleine und mittlere Unternehmen">KMU</abbr>, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind, freiberuflich Tätige, Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau

Alle Anträge von Unternehmen auf Investitionszuschüsse des BAFA sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Gleiches gilt für Anlagen, die im Zuge der freiberuflichen Tätigkeit genutzt werden (<abbr title="zum Beispiel">z. B</abbr>. für die Warmwasserbereitung und Raumheizungsunterstützung von Kanzlei- oder Praxisräumen). Auch hierfür ist der Antrag vor Vorhabensbeginn zu stellen.

Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages sowie die Auftragsvergabe. Reine Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.

Wird vor Antragstellung mit dem Vorhaben begonnen, kann die Anlage wegen vorzeitigen Beginns nicht gefördert werden.

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides ist die Anlage innerhalb von 9 Monaten in Betrieb zu nehmen. Der Zuwendungsbescheid enthält Informationen über weitere einzureichende Unterlagen.

Basisförderung von Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse

Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse (Holz) für die thermische Nutzung.

Hinweis: Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung des Wärmebedarfs eines Gebäudes dienen, für das bereits vor dem 01.01.2009 ein Bauantrag gestellt <abbr title="beziehungsweise">bzw.</abbr> eine Bauanzeige erstattet wurde und das bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügte (Gebäudebestand).

Biomasseanlagen sind nur dann förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage vorgenommen wurde (zum Beispiel nach <abbr title="Zentralverband Sanitär Heizung Klima">ZVSHK</abbr> Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“). Dieser ist durch Vorlage der Rechnung Ihres Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- <abbr title="beziehungsweise">bzw.</abbr> Thermostatventile (in Kopie) nachzuweisen.

1. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> bis 100 <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzpellets

Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Holzpellets mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> bis 100 <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> beträgt 36 Euro je <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> errichteter installierter Nennwärmeleistung.

Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge:

  • für Pelletöfen mit Wassertasche: 1.000 Euro,
  • für Pelletkessel: 2.000 Euro,
  • für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 <abbr title="Liter">l</abbr> / <abbr title="Kilowatt">kW</abbr>: 2500 Euro.

Zu den förderfähigen Pelletkesseln gehören auch Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.

2. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 <abbr title="kilo Watt">kW</abbr> bis 100 <abbr title="kilo Watt">kW</abbr> Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln

Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über ein Mindestspeichervolumen von 30 <abbr title="Liter">l</abbr>/<abbr title="Kilowatt">kW</abbr> verfügen.

Zu den förderfähigen Holzhackschnitzelanlagen gehören auch Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.

3. Handbeschickte Biomasseanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW

Förderfähig sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel (staubförmige Emissionen: 15 <abbr title="Milligramm">mg</abbr> / <abbr title="Kubikmeter">m³</abbr>), die über ein Mindestpufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung verfügen. Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage.

Hinweis: Nicht mehr förderfähig sind Pelletöfen (Warmluftgeräte).

Ab dem 01.09.2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass die Umwälzpumpen in der Biomasseanlage die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen.

Bonusförderungen

Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:

Regenerativer Kombinationsbonus

Zusätzlich zu der Basisförderung für die Errichtung einer förderfähigen Biomasseanlage kann ein Bonus gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Solaranlage (siehe Rubrik „Solarthermie“) errichtet wird. Der Bonus beträgt bis zum 30. Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs) 600 Euro. Ab dem 31.Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs) beträgt der Bonus 500 Euro.

Gleichzeitigkeit der Maßnahmen bedeutet: Beide förderfähigen Anlagen sind innerhalb eines maximalen Zeitraums von sechs Monaten in Betrieb zu nehmen. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist müssen dem BAFA außerdem die Anträge auf Förderung der Anlagen zugehen.

Für beide Maßnahmen ist jeweils ein separater Antrag zu stellen.

Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.

Effizienzbonus

Der Effizienzbonus kann zusätzlich zur Basisförderung gewährt werden, wenn die förderfähige Biomasseanlage einem besonders effizient gedämmten Wohngebäude dient.

Für Anlagen in Nichtwohngebäuden kommt kein Effizienzbonus in Betracht.

Die Effizienz des Wohngebäudes wird nach dem zulässigen Transmissionswärmeverlust oder -transferkoeffizienten (HT´) gemäß der Energieeinsparverordnung (<abbr title="Energieeinsparverordnung">EnEV</abbr>) 2009 bewertet. Das Wohngebäude, dem die zu fördernde Anlage dient, muss die Vorgaben nach <abbr title="Energieeinsparverordnung">EnEV</abbr> 2009 um mindestens 30 % unterschreiten. Dies ist durch Vorlage eines Energiebedarfsausweis nachzuweisen.

Die Höhe der Gesamtförderung (Basis- und Effizienzbonus) beträgt das 1,5-fache der jeweiligen Basisförderung.

Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurden.

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:

  • Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach <abbr title="Energieeinsparverordnung">EnEV</abbr> 2009 oder <abbr title="Energieeinsparverordnung">EnEV</abbr> 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der <abbr title="Energieeinsparverordnung">EnEV</abbr> 2002 oder <abbr title="Energieeinsparverordnung">EnEV</abbr> 2004
  • Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Dies ist in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Zusätzlich ist ein Nachweis durch Vorlage der Rechnung des Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- <abbr title="beziehungsweise">bzw.</abbr> Thermostatventile (in Kopie) vorzulegen.

Der Effizienzbonus ist nicht mit dem regenerativen Kombinationsbonus kombinierbar.

Innovationsförderung

Innovationsförderung Biomasse – Brennwertnutzung

Hinweise:

Biomasseanlagen sind nur dann förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage vorgenommen wurde.

Ab dem 1. September 2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass die Umwälzpumpen in der Anlage die hohen Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen. Gefördert werden Anlagen oder Einrichtungen, bei denen eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt (sogenannte „Brennwertnutzung“).

Hierzu zählt:

  • die Errichtung einer Biomasseanlage mit Abgaswärmetauscher oder -wäscher,
  • die Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen Abgaswärmetauscher oder -wäscher.

Die Förderung beträgt für jede entsprechend nachgerüstete <abbr title="beziehungsweise">bzw.</abbr> ausgerüstete Biomasseanlage pauschal 500 Euro.

Bei der Neuerrichtung einer Biomasseanlage mit Abgaswärmetauscher oder -wäscher wird neben der pauschalen Förderung auch die Biomasseanlage gefördert.

Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular ist ein detailliertes Angebot über das sekundäre Bauteil (Abgaswärmetauscher oder -wäscher, Abscheider) beizufügen.

Bei Errichtung einer Anlage zur Verfeuerung von fester Biomasse ist eine vom Kesselhersteller unterschriebene Herstellererklärung <abbr title="beziehungsweise">bzw.</abbr> ein Prüfbericht vorzulegen als Nachweis, dass die geplante Anlage zur Verfeuerung von fester Biomasse die Anforderungen der geltenden Richtlinie erfüllt.

Bei der Nachrüstung einer bestehenden Anlage ist die Rechnung der bereits bestehenden Anlage, an die das sekundäre Bauteil angeschlossen werden soll, in Kopie einzureichen.

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Dies kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Basisförderung der Biomasseanlage erfolgen, sofern es sich um eine Neuerrichtung und nicht nur um eine Nachrüstung mit einem sekundären Bauteil handelt.

Innovationsförderung Biomasse – Partikelabscheider

Hinweise:

Biomasseanlagen nur dann förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde.

Ab dem 1. September 2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass die Umwälzpumpen in der Anlage die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen.

Förderfähig sind Anlagen zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel Hierzu zählt:

  • Errichtung einer Biomasseanlage mit einem elektrostatischen Abscheider
  • Errichtung einer Biomasseanlage mit einem filternden Abscheider (<abbr title="zum Beispiel">z. B.</abbr> Gewebefilter, keramische Filter)
  • Errichtung einer Biomasseanlage mit einem Abscheider als Abgaswäscher *ohne Brennwertnutzung
  • Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen elektrostatischen Abscheider
  • Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um filternde Abscheider
  • Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen Abscheider als Abgaswäscher *ohne Brennwertnutzung

* Abgaswäscher mit Nutzung der Kondensationswärmenutzung fallen unter den ersten oder zweiten Punkt.

Die Förderung beträgt für jede entsprechend nachgerüstete <abbr title="beziehungsweise">bzw.</abbr> ausgerüstete Biomasseanlage pauschal 500 Euro.

Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone.

Die Funktion und die Wirksamkeit eines Abscheiders muss von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Einrichtung geprüft und dokumentiert worden sein, <abbr title="zum Beispiel">z. B.</abbr> TÜV oder öffentliche Forschungseinrichtung.

Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular ist ein detailliertes Angebot über das sekundäre Bauteil (Abgaswärmetauscher oder -wäscher, Abscheider) beizufügen.

Bei Nachrüstung einer bestehenden Anlage ist die Rechnung der bereits bestehenden Anlage, an die das sekundäre Bauteil angeschlossen werden soll, in Kopie einzureichen.

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Dies kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Basisförderung der Biomasseanlage erfolgen, sofern es sich um eine Neuerrichtung und nicht nur um eine Nachrüstung mit einem sekundären Bauteil handelt.

 

 

Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 511 – 515, 524 und 525
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

Telefon: +49 6196 908-625

Antrag auf Förderung einer Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse (priv.)

 

Für Privatpersonen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände

 

 

Antrag auf Förderung einer Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse (gewerbl.)

 

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), für freiberuflich Tätige, Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau

 

Liste der förderfähigen Biomasseanlagen, automatisch beschickt

Liste der förderfähigen Biomassekessel, handbeschickt (Scheitholzvergaserkessel)

Antrag Innovationsförderung Biomasse für priv. Personen

Antrag Innovationsförderung Biomasse für Betriebe